Satzung

HUBERTUS HANNOVER E.V.
KLUB KURZHAAR UND JAGDGEBRAUCHSHUNDVEREIN

SATZUNG

(Stand 01.01.1985)

 

§ 1 Name, Sitz Vereinsjahr

Die Vereinigung der Freunde und Züchter des deutsch-kurzhaarigen Vorstehhundes im Raum Hannover führt den Namen:

HUBERTUS HANNOVER
Klub Kurzhaar- u. Jagdgebrauchshundverein e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter Nr. VR 3272 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Klubs ist:

  1. Die Förderung der Reinzucht, Abrichtung und Führung des kurzhaarigen deutschen Vorstehhundes, insbesondere durch Abhalten von Zuchtprüfungen u. Schauen.
  2. Darüber hinaus werden durch Abhaltung von Verbandsgebrauchshundprüfungen nach der PO des Jagdgebrauchshundverbandes, dem der Klub als Mitglied angehört, sowie anderer Prüfungen, die im Interesse waidgerechter Jagdausübung liegen, die Leistung der Hunde festgestellt und beurteilt.
  3. Die Pflege der jagdlichen Kameradschaft unter den Mitgliedern
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Organe des Klubs

Die Organe des Klubs sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Hauptversammlung
  3. Die Kassenprüfer

Zu 1.

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftwart dem Zuchtwart

Der Vorstand kann zu seiner Mitarbeit Beisitzer und einen Zuchtausschuss ernennen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim aus den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Zu 2.

Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist die beschlussfassende Versammlung der ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist spätestens innerhalb 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

Zu 3.

Die beiden Kassenprüfer sind aus den Mitgliedern in der Hauptversammlung zu wählen mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein Mitglied ausscheidet und neu gewählt werden muss. Der erstmalig Ausscheidende wird durch das Los bestimmt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Klubs kann jeder Jäger oder Freund der Jagd und des kurzhaarigen deutschen Vorstehhundes sein, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich keiner jagdlichen ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat. Als korporatives Mitglied kann jeder im jagdkynologischen oder im jagdlichen Bereich tätige Verein mit einer Stimme stimmberechtigt werden.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bestehen im Vorstand Bedenken gegen die Annahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitgliedschaft wird erst durch Zahlung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrags gültig. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Bestimmungen der Satzung als für sich bindend an. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung einer 1/4 –jährigen Frist zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Auszuschließende ist vorher vom Vorstand zu hören. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Waidgerechtigkeit, sowie bei vorsätzlich klubschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung der Beiträge trotz erfolgter Mahnung.

Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 8 Tagen schriftlich bei Vorstand Einspruch zu erheben und die Entscheidung der Hauptversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit

2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Der Rechtsweg bleibt bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ausgeschlossen. Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Klub und sonst auf kynologischem Gebiet erworben haben. Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 3⁄4 Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Versammlung und sind von der Beitragszahlung befreit.

Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gilt das für Ehrenmitglieder Gesagte sinngemäß. Ein Ehrenvorsitzender hat jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

§ 6 Tätigkeit der Organe

a) Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende einen Beauftragten ernennen. Ferner gehören zu den Aufgaben des Vorstands die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Vorbereitung und Leitung der Veranstaltungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung aller Vorstandsmitglieder zumindest 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll niederzuschreiben, dass vom Vorsitzenden und Schriftwart zu unterschreiben ist. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand mit Dritten wird die Haftung des Vereinsvermögens beschränkt.

a) Hauptversammlung

Die ordentliche Jahreshauptversammlung erteilt nach Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, sowie des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer dem Vorstand Entlastung und nimmt die erforderlichen Wahlen vor. Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung haben unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Tagung an die Mitglieder durch den Vorstand zu erfolge. Anträge für die Hauptversammlung müssen 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wahlen werden durch Stimmzettel oder, wenn kein Einspruch von mindestens 1⁄4 der anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zuruf durchgeführt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn: 1) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind und 2) mindesten 1⁄4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe es beantragen. Über die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung ist ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von den Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen.

§ 7 Beiträge

Das Eintrittsgeld bei Veranstaltungen des Klubs und die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag für das vom 01. Januar bis 31. Dezember laufende Geschäftsjahr ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister kostenfrei zu zahlen. Erfüllungsort für Zahlung und Gerichtsstand ist Hannover.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Anerkennung der Ehrengerichtsbarkeit des Jagdgebrauchshundverbandes

Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder unterwerfen sich der jeweils gültigen Ehrengerichtsbarkeitsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes (derzeit niedergelegt dort in 99 22 und §3, Abs. V) und erkennen diese mit der Anerkennung der Satzung des HUBERTUS HANNOVER ausdrücklich an.

§ 8 Auflösung des Klubs

Die Auflösung des Klubs kann nur auf Beschluss einer entsprechend der Jahreshauptversammlung einberufenen Hauptversammlung stattfinden, in welcher mindestens 50 % sämtlicher ordentlicher und Ehrenmitglieder vertreten sein müssen. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelstimmenmehrheit erfolgen. Ist diese Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (gemeinnützig anerkannter Verein) zur ausschließlichen Verwendung von kynologischen oder anderen gemeinnützigen Zwecken zu.

Den Liquidator bestimmt die Auflösungsversammlung.

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